LG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021 – 327 O 407/19
Der Beklagte wird für verschiedene Wettbewerbsverstöße in Verbindung mit „gekauften“ Kundenrezensionen und Verkäufer-Bewertungen auf der Plattform Amazon.de schuldig gesprochen, wobei er als Mittäter angesehen wird.
Dies betrifft nicht nur von ihm persönlich vorgenommene Handlungen, sondern auch Taten, die durch von ihm kontrollierte Unternehmen oder in Kooperation mit Produkttestern und Drittanbietern durchgeführt wurden.
Die Verstöße umfassen das Anbieten, Veröffentlichen bzw. das ermöglichen der Veröffentlichung „gekaufter“ Rezensionen ohne entsprechende Kennzeichnung, irreführende Darstellungen beim Angebot solcher Rezensionen und das Kennzeichnen von Rezensionen als „nützlich“ gegen Entgelt oder andere Vorteile.
Der Beklagte wird verurteilt, zukünftig derartige Handlungen zu unterlassen und Auskunft über entsprechende Vorgänge zu geben, ist allerdings nur teils zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet.
Die Verurteilung bezieht sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Webseiten SD.de, AS.com und LO.com.
Es wird festgestellt, dass das Geschäftsmodell dieser Seiten bewusst auf Wettbewerbsverstöße ausgelegt war und der Beklagte durch seine Position und Einflussnahme als faktischer oder formeller Geschäftsführer an diesen Tätigkeiten beteiligt war.
Ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Adressen der Kunden dieser Portale wurde abgelehnt, da die Interessen des Beklagten zur Geheimhaltung als höher gewichtet wurden.
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