Kopieren von Textpassagen. Urheberrechtliche Konsequenzen nach dem deutschen Urheberrechtsgesetzen im Überblick

Kopieren von Textpassagen. Urheberrechtliche Konsequenzen nach dem deutschen Urheberrechtsgesetzen im Überblick

Um was geht es in dem folgenden Artikel?

In Deutschland schützt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Rechte von Urhebern an ihren Werken. Das Kopieren von Textpassagen kann urheberrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn es ohne die entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgt. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Aspekte des deutschen Urheberrechts in Bezug auf das Kopieren von Textpassagen:

  1. Urheberrechtsschutz: Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind durch das UrhG geschützt (§ 2 UrhG). Dies umfasst Texte, Bücher, Artikel und andere schriftliche Werke.
  2. Recht des Urhebers: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§ 15 UrhG). Ohne die Erlaubnis des Urhebers oder eine gesetzliche Erlaubnis ist das Kopieren von Texten grundsätzlich unzulässig.
  3. Ausnahmen und Schranken: Es gibt bestimmte Ausnahmen und Schranken im Urheberrecht, die das Kopieren ohne Erlaubnis erlauben, z.B.:
  4. Verletzung des Urheberrechts: Eine unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung von Texten kann zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und strafrechtlichen Konsequenzen führen (§§ 97, 106 UrhG).
  5. Rechtliche Schritte und Sanktionen: Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Urheber zivilrechtliche Schritte einleiten, wie z.B. Unterlassungs- und Schadensersatzklagen (§ 97 UrhG).
  6. Lizenzierung und Nutzungserlaubnis: Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollte immer die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt werden. Dies kann durch Lizenzen oder schriftliche Genehmigungen geschehen.
  7. Zitieren (§ 51 UrhG): Das Zitieren ist erlaubt, wenn es den wissenschaftlichen, kritischen oder erläuternden Zweck verfolgt und die Quelle korrekt angegeben wird.
  8. Privatkopie (§ 53 UrhG): Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt, sofern keine offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen verwendet werden.
  9. Strafrechtliche Sanktionen können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren umfassen (§ 106 UrhG).

Zusammengefasst: Das Kopieren von Textpassagen ohne entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers oder eine gesetzliche Ausnahme kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Es ist wichtig, die Rechte des Urhebers zu respektieren und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen.

Falls Sie detailliertere Informationen oder spezifische Rechtsberatung benötigen, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Urheberrecht zu konsultieren.

Hier erhalten Sie zunächst einen Überblick über die nach § 2 UrhG geschützten Werke

Nach § 2 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werden die folgenden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst durch das Urheberrecht geschützt:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  2. Werke der Musik
  3. pantomimische Werke, einschließlich Werke der Tanzkunst
  4. Werke der bildenden Künste, einschließlich Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  5. Lichtbildwerke, einschließlich Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  6. Filmwerke, einschließlich Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Diese Werke müssen eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen, das heißt, sie müssen das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers sein. Ist dies der Fall, sind sie durch das Urheberrecht geschützt, was bedeutet, dass der Urheber exklusive Rechte an der Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes hat.

Zusammengefasst schützt § 2 UrhG eine breite Palette kreativer Arbeiten, vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen an Originalität und individuelle Schöpfung.

Nochmals zur Vertiefung – Was versteht man unter der in § 2 UrhG bestimmten Schöpfungshöhe?

Unter der „Schöpfungshöhe“ versteht man im Kontext des Urheberrechts die notwendige kreative Eigenleistung, die ein Werk erreichen muss, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Diese Anforderung stellt sicher, dass nicht jede noch so geringfügige schöpferische Leistung als Werk im Sinne des Urheberrechts gilt. Hier sind die wichtigsten Aspekte der Schöpfungshöhe:

  1. Persönliche geistige Schöpfung: Das Werk muss eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein. Dies bedeutet, dass es das Ergebnis einer individuellen und kreativen Leistung ist, die eine gewisse Originalität und Individualität aufweist.
  2. Gestaltungshöhe: Die Gestaltungshöhe bezeichnet das Maß an Kreativität, das ein Werk aufweisen muss. Es muss sich um eine schöpferische Leistung handeln, die sich von alltäglichen, routinemäßigen oder handwerklichen Arbeiten abhebt. Je höher die Originalität und Individualität des Werkes, desto eher wird die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
  3. Abgrenzung zur Alltäglichkeit: Nicht jede Arbeit, die eine gewisse Anstrengung erfordert, erreicht die Schöpfungshöhe. Es muss eine erkennbare persönliche Prägung des Urhebers vorhanden sein, die das Werk von alltäglichen Leistungen unterscheidet. Dies bedeutet, dass beispielsweise einfache Gebrauchstexte, alltägliche Formulierungen oder standardisierte technische Anleitungen in der Regel nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen.
  4. Beurteilung im Einzelfall: Die Schöpfungshöhe wird im Einzelfall beurteilt. Es gibt keine festen Regeln, ab wann ein Werk die notwendige Höhe erreicht. Die Beurteilung erfolgt durch Abwägung der kreativen Elemente und der Originalität des Werkes.

Beispiele zur Veranschaulichung:

  • Ein Gedicht, das einzigartige Formulierungen und kreative Bilder verwendet, erreicht in der Regel die notwendige Schöpfungshöhe.
  • Ein wissenschaftlicher Artikel, der neue Erkenntnisse und individuelle Analysen bietet, kann ebenfalls die Schöpfungshöhe erreichen.
  • Einfache Gebrauchsanweisungen oder kurze technische Beschreibungen, die weitgehend aus standardisierten Formulierungen bestehen, erreichen in der Regel nicht die Schöpfungshöhe.

Zusammengefasst stellt die Schöpfungshöhe sicher, dass nur Werke mit einer gewissen Originalität und Kreativität urheberrechtlichen Schutz genießen. Dadurch wird verhindert, dass alltägliche oder triviale Arbeiten als urheberrechtlich geschützte Werke anerkannt werden.

Nochmals im Überblick – Die Rechte des Inhabers nach § 15 UrhG

Nach § 15 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) hat der Urheber umfassende Rechte an seinem Werk. Diese Rechte umfassen sowohl Verwertungsrechte als auch das Recht, über die Nutzung des Werkes zu bestimmen. Hier ist ein Überblick über die Rechte des Urhebers nach § 15 UrhG:

1. Verwertungsrechte (§ 15 Abs. 1 UrhG):

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. Dazu gehören insbesondere:

  • Vervielfältigungsrecht: Der Urheber hat das Recht, Kopien seines Werkes herzustellen, sei es durch Druck, Fotokopie, Digitalisierung oder andere Verfahren.
  • Verbreitungsrecht: Der Urheber kann entscheiden, ob und wie sein Werk durch Verkauf, Vermietung oder auf andere Weise in den Verkehr gebracht wird.
  • Ausstellungsrecht: Der Urheber hat das Recht, sein Werk öffentlich auszustellen, sofern es sich um ein Werk der bildenden Künste, der Fotografie oder ein ähnliches Werk handelt.
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht: Der Urheber hat das Recht, sein Werk öffentlich zu präsentieren, sei es durch Vortrag, Aufführung oder Vorführung.
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Der Urheber kann bestimmen, ob sein Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es von Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (z.B. über das Internet).

2. Rechte zur Bearbeitung und Umgestaltung (§ 15 Abs. 2 UrhG):

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu bearbeiten oder umzugestalten und die Bearbeitung oder Umgestaltung zu verwerten. Dazu gehört auch das Recht, Bearbeitungen oder Umgestaltungen durch Dritte zu genehmigen oder zu untersagen.

3. Weitere Rechte (§ 15 Abs. 3 UrhG):

Zu den Verwertungsrechten gehört auch das Recht, das Werk in unbekannten Nutzungsarten zu verwerten, wenn diese Nutzungsarten erst nach Veröffentlichung des Werkes entwickelt werden.

Zusammengefasst:

  • Vervielfältigungsrecht: Herstellung von Kopien
  • Verbreitungsrecht: Verkauf und sonstige Verbreitung
  • Ausstellungsrecht: Öffentliche Ausstellung
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht: Öffentliche Präsentation
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Online-Zugänglichkeit
  • Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht: Veränderung des Werkes
  • Recht auf neue Nutzungsarten: Verwertung in neuen, noch unbekannten Formen

Diese Rechte ermöglichen es dem Urheber, umfassend über die Nutzung und Verwertung seines Werkes zu entscheiden und es gegen unbefugte Nutzung zu schützen.

Wie gehe ich gegen die Verletzung meiner urhebrrechtlich geschützten Werke vor?

Wenn Sie eine Verletzung Ihrer urheberrechtlich geschützten Werke feststellen, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können, um Ihre Rechte zu schützen und gegen die Verletzung vorzugehen. Hier ist ein Überblick über die möglichen Maßnahmen:

1. Beweissicherung

  • Dokumentation: Sammeln Sie Beweise für die Urheberrechtsverletzung. Dies kann Screenshots, Kopien der unautorisierten Verwendung oder andere relevante Dokumente umfassen.
  • Zeugen: Falls möglich, sichern Sie sich die Aussagen von Zeugen, die die Verletzung bestätigen können.

2. Abmahnung

  • Rechtsanwalt einschalten: Konsultieren Sie einen Anwalt, der auf Urheberrecht spezialisiert ist. Dieser kann eine formelle Abmahnung an den Verletzer senden.
  • Abmahnung schreiben: In der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, die unautorisierte Nutzung sofort zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen.
  • Unterlassungserklärung: Fordern Sie den Verletzer auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, um zukünftige Verstöße zu verhindern.

3. Schadensersatz und Lizenzgebühren

  • Schadensersatzanspruch: Sie haben das Recht, Schadensersatz für die unautorisierte Nutzung Ihres Werkes zu verlangen. Dies kann entweder den tatsächlich entstandenen Schaden oder eine angemessene Lizenzgebühr umfassen.
  • Lizenzgebühren: Wenn der Verletzer Ihr Werk für kommerzielle Zwecke genutzt hat, können Sie die Zahlung einer Lizenzgebühr fordern.

4. Einstweilige Verfügung

  • Schnelle rechtliche Schritte: In dringenden Fällen können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, um die weitere Nutzung Ihres Werkes sofort zu unterbinden.
  • Gerichtlicher Antrag: Ein Anwalt kann beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die dem Verletzer die Nutzung Ihres Werkes untersagt.

5. Klage auf Unterlassung und Schadensersatz

  • Gerichtliche Schritte: Wenn eine Abmahnung nicht erfolgreich ist, können Sie eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz einreichen.
  • Gerichtsverfahren: Ein Anwalt kann Sie durch das gerichtliche Verfahren führen und Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen.

6. Meldung an Plattformbetreiber

  • Online-Verstöße: Wenn die Urheberrechtsverletzung online erfolgt ist, können Sie den Betreiber der Plattform (z.B. YouTube, Facebook) über die Verletzung informieren und die Entfernung des Inhalts verlangen.
  • Notice-and-Takedown-Verfahren: Viele Plattformen bieten ein standardisiertes Verfahren für die Meldung von Urheberrechtsverletzungen an.

7. Strafrechtliche Schritte

  • Anzeige erstatten: In schweren Fällen können Sie auch strafrechtliche Schritte einleiten und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten.
  • Strafrechtliche Verfolgung: Urheberrechtsverletzungen können strafrechtlich verfolgt werden und zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen.

Zusammengefasst:

  • Beweise sammeln
  • Abmahnung durch einen Anwalt
  • Schadensersatz und Lizenzgebühren fordern
  • Einstweilige Verfügung beantragen
  • Klage auf Unterlassung und Schadensersatz einreichen
  • Plattformbetreiber über Online-Verstöße informieren
  • Strafrechtliche Schritte einleiten

Es ist ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um die bestmöglichen Schritte zur Durchsetzung Ihrer Rechte zu unternehmen.

Wie hoch sind die Abmahnkosten bei einer urheberrechtlichen Verletzung?

Die Kosten für eine Abmahnung wegen einer urheberrechtlichen Verletzung können variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind einige wichtige Aspekte, die die Abmahnkosten beeinflussen können:

1. Gegenstandswert

  • Berechnung: Die Anwaltskosten für eine Abmahnung richten sich in der Regel nach dem Gegenstandswert, der den wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands darstellt. Der Gegenstandswert kann je nach Art und Umfang der Verletzung sowie der Bedeutung des Werkes variieren.
  • Beispiel: Bei einfachen Fällen, wie der unautorisierten Nutzung eines Fotos auf einer Website, kann der Gegenstandswert zwischen 1.000 und 10.000 Euro liegen. Bei komplexeren Fällen, wie der unautorisierten Nutzung eines kompletten Buches oder Musikstücks, kann der Gegenstandswert deutlich höher sein.

2. Anwaltsgebühren

  • Gebührenordnung: Die Anwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Die Höhe der Gebühren hängt vom Gegenstandswert ab.
  • Typische Gebühren: Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro liegen die Anwaltskosten für eine Abmahnung bei etwa 973 Euro (inklusive Mehrwertsteuer). Bei höheren Gegenstandswerten steigen die Gebühren entsprechend.

3. Schadensersatz und Lizenzgebühren

  • Schadensersatz: Neben den Anwaltskosten kann der Verletzer auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden. Die Höhe des Schadensersatzes kann je nach Art und Umfang der Verletzung variieren.
  • Lizenzgebühren: Wenn der Verletzer das Werk ohne Lizenz genutzt hat, kann der Urheber eine angemessene Lizenzgebühr verlangen. Diese richtet sich nach den üblichen Marktpreisen für die Nutzung des betreffenden Werkes.

4. Verfahrenskosten

  • Gerichtskosten: Wenn der Fall vor Gericht geht, kommen weitere Kosten für das gerichtliche Verfahren hinzu. Diese umfassen Gerichtskosten und weitere Anwaltsgebühren.
  • Einstweilige Verfügung: Bei dringenden Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung beantragt wird, entstehen zusätzliche Kosten für das Eilverfahren.

5. Vergleichsweise Einigung

  • Vergleich: In vielen Fällen kann eine vergleichsweise Einigung angestrebt werden, um die Kosten und das Risiko eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Hierbei können die Anwaltskosten und eventuelle Lizenzgebühren in einem Vergleichsangebot festgelegt werden.

Zusammengefasst:

  • Gegenstandswert bestimmt die Höhe der Anwaltsgebühren.
  • Anwaltskosten nach dem RVG, z.B. bei 10.000 Euro Gegenstandswert ca. 973 Euro.
  • Zusätzliche Kosten für Schadensersatz und Lizenzgebühren.
  • Verfahrenskosten bei gerichtlicher Auseinandersetzung.
  • Vergleichsweise Einigung kann Kosten reduzieren.

Es ist ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um die genauen Kosten einer Abmahnung in Ihrem spezifischen Fall zu ermitteln und die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen.

Sie haben Fragen? Dann nutzen Sie unser Kontaktformular:

Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Name:
Rückruf erwünscht?
Fragen aus dem Bereich:

Hinterlassen Sie einen Kommentar:

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben

KONTAKTADRESSE:
Luisenplatz 2                  65185 Wiesbaden

DIREKTKONTAKT:
anfrage@bwkasper.com

SOCIAL MEDIA

Folgen Sie una auf:

de_DEGerman