Ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen entbehrlich?

Ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen entbehrlich?

Die Rechtslage zu Einwilligungen und Ausnahmen bei der Veröffentlichung von Bildnissen wird in den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Grundsätzlich bedarf es der Einwilligung der abgebildeten Person zur Veröffentlichung ihres Bildnisses. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Einwilligung entbehrlich ist. Diese Ausnahmen sind in § 23 KUG festgelegt:

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG):

Hierzu zählen Bilder von Personen, die aufgrund ihres öffentlichen Amtes, ihrer politischen oder kulturellen Bedeutung oder anderer vergleichbarer Kriterien von allgemeinem Interesse sind. Die Veröffentlichung muss dabei im Zusammenhang mit einem Ereignis von allgemeinem Interesse stehen.

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG):

Wenn die abgebildeten Personen nicht der eigentliche Fokus des Bildes sind, sondern zufällig und unwesentlich im Bild erscheinen, ist keine Einwilligung notwendig.

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG):

Fotos von öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die abgebildeten Personen in einer größeren Menschenmenge erscheinen, können ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG):

Kunstwerke, die Personen darstellen und ein höheres künstlerisches Interesse verfolgen, können ebenfalls ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden.

Es ist zu beachten, dass gemäß § 23 Abs. 2 KUG auch in diesen Fällen eine Veröffentlichung unzulässig ist, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Dies umfasst insbesondere Fälle, in denen die abgebildete Person durch die Veröffentlichung in ihrer Würde oder Privatsphäre verletzt wird.

In diesem Zusammenhang ist die Namensnennung unzulässig

In Bezug auf die Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung gemäß den Ausnahmen des § 23 KUG ist die Namensnennung tatsächlich unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Auch wenn die Veröffentlichung des Bildnisses selbst unter eine der Ausnahmen fällt, kann die Nennung des Namens der abgebildeten Person einen zusätzlichen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht darstellen und somit unzulässig sein.

Das Kunsturhebergesetz (KUG) schützt nicht nur das Recht am eigenen Bild, sondern auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, zu dem der Schutz des Namens gehört. Selbst wenn ein Bildnis nach § 23 KUG ohne Einwilligung veröffentlicht werden darf, muss stets geprüft werden, ob durch die Nennung des Namens die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzt werden.

Eine unzulässige Namensnennung liegt vor, wenn durch sie die Person identifizierbar wird und dadurch ihre berechtigten Interessen, wie die Privat- oder Intimsphäre, beeinträchtigt werden könnten. Beispielsweise kann die Nennung des Namens in Verbindung mit einem Bildnis, das in einem unangemessenen Kontext verwendet wird oder negative Assoziationen hervorruft, die betroffene Person in ihrem sozialen oder beruflichen Umfeld schädigen.

Daher sollte bei der Veröffentlichung von Bildnissen, selbst wenn sie unter die Ausnahmen des § 23 KUG fallen, stets darauf geachtet werden, dass keine unzulässige Namensnennung erfolgt, um eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte zu vermeiden.

Wie können in diesem Zusammenhang Verstöße geahndet werden?

Verstöße gegen die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (KUG), insbesondere hinsichtlich der unzulässigen Veröffentlichung von Bildnissen und der unberechtigten Namensnennung, können auf verschiedene Weise geahndet werden. Die betroffenen Personen haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um ihre Rechte durchzusetzen und sich gegen solche Verstöße zu wehren:

Wie sind die Ausführungen in diesem Zusammenhang mit den Vorfällen auf Sylt zu werten?

Ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Vorfälle auf Sylt ist eine allgemeine Bewertung schwer, aber ich kann Ihnen eine allgemeine rechtliche Einschätzung geben, wie solche Vorfälle im Kontext des Kunsturhebergesetzes (KUG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewertet werden könnten.

Wenn auf Sylt Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung veröffentlicht wurden, könnte dies, je nach den Umständen, gegen die §§ 22 und 23 KUG verstoßen, sofern keine der im Gesetz genannten Ausnahmen greift. Es müssen dabei insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

  1. Zeitgeschichtliche Relevanz: Falls die abgebildeten Personen in einem zeitgeschichtlich relevanten Kontext gezeigt wurden (z.B. Prominente bei einem öffentlichen Ereignis von allgemeinem Interesse), könnte dies unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG fallen. Hier wäre zu prüfen, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse besteht oder ob es sich eher um eine private Situation handelt.
  2. Beiwerk: Falls die abgebildeten Personen lediglich als Beiwerk zu einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), wäre die Veröffentlichung zulässig. Dies ist oft bei Strand- oder Naturaufnahmen der Fall, wenn die Personen nicht im Vordergrund stehen.
  3. Versammlungen und Aufzüge: Fotos von öffentlichen Veranstaltungen, bei denen Personen in einer größeren Menschenmenge zu sehen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG), können ebenfalls ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Hier wäre zu prüfen, ob die Bilder in einem solchen Kontext aufgenommen wurden.
  4. Künstlerische Interessen: Wenn die Bilder einem höheren Interesse der Kunst dienen und nicht auf Bestellung angefertigt wurden (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG), könnte dies ebenfalls eine Ausnahme darstellen. Dies setzt jedoch voraus, dass das künstlerische Interesse das Persönlichkeitsrecht überwiegt.

Wenn diese Ausnahmen nicht zutreffen und die Bilder dennoch veröffentlicht wurden, könnten die Betroffenen rechtliche Schritte einleiten, um ihre Rechte zu schützen. Dabei sind folgende rechtliche Maßnahmen denkbar:

Unterlassungsanspruch:

Die betroffenen Personen können die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der Bilder verlangen. Dies kann durch eine einstweilige Verfügung schnell durchgesetzt werden.

Schadensersatz und Geldentschädigung:

Falls durch die Veröffentlichung ein Schaden entstanden ist oder die Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt wurden, können die Betroffenen Schadensersatz und ggf. auch eine Geldentschädigung verlangen.

Strafrechtliche Konsequenzen:

Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen, z.B. bei Veröffentlichung von Bildern in kompromittierenden oder ehrverletzenden Zusammenhängen, könnten strafrechtliche Tatbestände wie Beleidigung oder Verleumdung erfüllt sein.

Datenschutzrechtliche Maßnahmen:

Da es sich bei den Bildern um personenbezogene Daten handelt, könnten auch Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegen. Die Betroffenen können sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde beschweren.

Für eine konkrete Bewertung der Vorfälle auf Sylt wäre es notwendig, die genauen Umstände und den Kontext der Bildveröffentlichungen zu kennen. Sollten die betroffenen Personen rechtliche Schritte in Betracht ziehen, wäre eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt ratsam.

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