BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln betreffend die Pflicht des Betreibers der Internetsuchmaschine „Google“ zur Unterlassung der Anzeige eines Ergebnislinks, der persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen enthält, wurde zurückgewiesen.
Der Kläger, seit 2007 tätiger Rechtsanwalt, forderte Google auf, einen bestimmten Ergebnislink zu entfernen, der nach Eingabe seines Nachnamens erscheint und negativ bewertete Äußerungen über ihn im Kontext eines Rechtsstreits aus dem Jahr 2009 enthält.
Er machte geltend, dass die Inhalte des Links unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen und ihn persönlich herabsetzen.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und entschied, dass Google erst dann Prüfpflichten treffe, wenn das Unternehmen konkret auf eine offensichtliche und klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen werde.
Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass Google offensichtlich rechtswidrige Inhalte vorlagen, und auch keine Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz bestehen, wurde die Revision abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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