OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24
Der Bundesgerichtshof hat Grundsätze für die Haftung von Betreibern eines Internet-Bewertungsportals entwickelt, die vollumfänglich auf die Zulässigkeit von Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal anwendbar sind.
Eine Vielzahl von Rügen durch Bewertete, die die Nichtexistenz eines geschäftlichen Kontaktes behaupten, stellt allein keinen Rechtsmissbrauch dar, selbst wenn bei der Rechtsvertretung offensiv gegen Bewertungen auf Basis pauschalisierter Honorare vorgegangen wird.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Bewerteter die Löschung der Bewertung verlangen kann, wenn ihm der Bewerter vom Portalbetreiber nicht so dargelegt wird, dass er die Existenz eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann, unabhängig datenschutzrechtlicher Einwände des Portalbetreibers.
In einem konkreten Fall hat das Landgericht Hamburg auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin, vertreten durch eine einstweilige Verfügung, entschieden, dass der Antragsgegnerin die Veröffentlichung negativer Bewertungen von zwei ehemaligen Mitarbeitern untersagt wird, nachdem der Portalbetreiber nicht in der Lage war, die Bewerter in einer Weise zu identifizieren, die es der Antragstellerin ermöglichte, die Bewertungen hinsichtlich ihres geschäftlichen Kontaktes zu überprüfen.
Die Entscheidung impliziert, dass die Verantwortung zur Überprüfung der Authentizität einer Bewertung letztendlich beim Portalbetreiber liegt und dass ein Bewerteter das Recht hat, diese Überprüfung einzufordern.
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