OLG Dresden, Beschluss vom 04.09.2023 – 4 U 1126/23

OLG Dresden, Beschluss vom 04.09.2023 – 4 U 1126/23

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der klagenden Rechtsanwältin zurückzuweisen, da ihr Anspruch auf Geldentschädigung für eine vermeintliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen satirischen Artikel nicht gerechtfertigt ist.

Die Artikeläußerungen, unter anderem eine Vergleich mit einer „Dame vom Escort-Service“, werden als satirische Einkleidung bewertet, die den Durchschnittsleser nicht zur Annahme verleitet, die dargestellten Behauptungen seien wahr.

Die Klägerin muss solche Äußerungen im Kontext der Satire hinnehmen.

Es fehlt an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, zumal das Landgericht bereits festgestellt hat, dass die Klägerin das in dem Artikel beschriebene Verhalten in einem öffentlichen Verfahren dulden muss. Zudem ergibt die rechtliche Beurteilung keinen Anspruch auf die geforderte Geldentschädigung.

Der Senat schlägt vor, die Berufung zurückzunehmen, um zusätzliche Gerichtskosten zu vermeiden.

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