LG Memmingen, Urteil vom 03.02.2015 – 21 O 1761/13

LG Memmingen, Urteil vom 03.02.2015 – 21 O 1761/13

Das Gericht verurteilt einen Schüler zur Unterlassung von Cyber-Mobbing gegenüber einem Mitschüler auf Facebook und zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie der Übernahme außergerichtlicher Anwaltskosten.

Der Kläger, der aufgrund von Cyber-Mobbing psychotherapeutische Hilfe benötigte, hatte Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen den Beklagten geltend gemacht.

Der Beklagte wurde dazu verurteilt, die Nutzung des Namens und Fotos des Klägers für die Erstellung von Nutzer-Profilen in sozialen Netzwerken, das Versenden beleidigender E-Mails und das Tätigen ähnlicher Äußerungen zu unterlassen.

Weiterhin muss er 1.500 € Schmerzensgeld und 887,03 € für außergerichtliche Anwaltskosten zahlen. Das Gericht wies Teile der Klage ab, entschied aber aufgrund der Beweisaufnahme, dass der Beklagte für die Erstellung eines falschen Facebook-Profils und die Versendung beleidigender Nachrichten verantwortlich sei, was eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt.

Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde unter Berücksichtigung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, der gesundheitlichen Folgen für den Kläger, des Vorsatzes des Beklagten, aber auch seiner kindlichen Unerfahrenheit bemessen.

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