LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17

LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde eine Nutzer-Bewertung eines Gastronomiebetriebes auf einer Bewertungsplattform hinsichtlich ihrer Zulässigkeit verhandelt.

Der Betreiber des Gasthauses klagte gegen die Betreiberin der Plattform auf Unterlassung der Verbreitung einer 1-Stern-Bewertung, die von der Nutzerin „A. K.“ ohne Kommentar verfasst wurde, da behauptet wurde, dass es keinen hinreichenden Bezug, sprich keinen tatsächlichen Besuch oder Erfahrung der Bewerterin mit dem Gasthaus, gab.

Die Plattformbetreiberin lehnte die Löschung der Bewertung ab, da kein offensichtlicher Verstoß gegen ihre Richtlinien erkennbar sei.

Das Gericht beurteilte die Klage als zulässig und begründet, wies die Beklagte wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auf Unterlassung der Verbreitung der Bewertung hin und urteilte, dass die Plattformbetreiberin als mittelbare Störerin nach Erhalt der Abmahnung dazu verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt zu ermitteln und gegebenenfalls die Bewertung zu entfernen.

Die Abwägung ergab, dass die beanstandete Bewertung, sollte sie keinen realen Erfahrungen basieren, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, für die das Interesse an Meinungsfreiheit zurücktritt. Die Entscheidung zieht Parallelen zur „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs bezüglich der Überprüfungspflichten von Bewertungsplattformen bei beanstandeten Inhalten.

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