LG Frankfurt am Main, vom 26.10.2016 – 2-06 O 175/16

LG Frankfurt am Main, vom 26.10.2016 – 2-06 O 175/16

Das beklagte Land haftet für die urheberrechtswidrige Veröffentlichung eines Cartoons durch einen Lehrer auf der Schulhomepage und wird zu Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Der Lehrer handelte dabei in Ausübung eines öffentlichen Amtes, wodurch das Land als Anstellungskörperschaft statt des Schulträgers haftet.

Die Unterlassungsverpflichtung des Landes ist nicht auf bestimmte Schulen oder Bereiche beschränkt, sondern erstreckt sich auf sämtliche Landesbehörden.

Der Schadensersatzanspruch beträgt 750 € für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2015, basierend auf einer Nutzung ohne Zustimmung der Rechteinhaberin.

Zudem wird das Land zu einer Zahlung von 1.239,40 € für vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt. Die Abmahnkosten sind durch den kommerziellen Erfolg der Cartoons gerechtfertigt, Zinsforderungen sind auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz begrenzt.

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