Keine Ähnlichkeit zwischen Huawei- und Chanel-Logo
(Urt. v. 21.04.21, Az. T-44/20)
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Logos von Huawei und Chanel besteht, wodurch der Widerspruch Chanels gegen die Markenanmeldung Huaweis abgelehnt wurde.
Das EuG betonte, dass die Logos klar unterschiedlich sind, vor allem in Bezug auf ihre Ausrichtung und den Grad der Krümmung der Linien.
Obwohl beide Zeichen einen umrandenden Kreis aufweisen, reichen die optischen Unterschiede aus, um sie eindeutig zu differenzieren.
Das EuG sah daher keine Notwendigkeit, die weiteren Kriterien zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr zu prüfen, da diese die festgestellte Unähnlichkeit der Logos nicht aufwiegen könnten.
Chanel hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel einzulegen.
Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Markenprüfung und -beratung vor der Anmeldung, um langwierige und kostspielige Widerspruchsverfahren zu vermeiden.
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