BGH, Urteil vom 24.03.2022 – I ZR 16/21
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs auseinandergesetzt, wenn Unklarheiten über den Schutzgegenstand bestehen.
Im konkreten Fall ging es um das Design eines Schneidebretts mit Auffangschale, bei dem in verschiedenen Darstellungen das Schneidebrett einmal mit und einmal ohne Auffangschale gezeigt wurde.
Der BGH stellte klar, dass bei der Bestimmung des Schutzgegenstands Abweichungen in den Darstellungen außer Betracht bleiben können, wenn sich der Schutzgegenstand aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zusammensetzt.
Dies gilt auch, wenn eine Darstellung Elemente aufweist, die in anderen nicht zu sehen sind, solange das in den anderen Darstellungen sichtbare Erzeugnis vollständig in der ersten Darstellung enthalten ist.
Weiterhin führt der BGH aus, dass ein Design auch als Kombinationserzeugnis aus mehreren Gegenständen, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis bilden, verstanden werden kann.
Dabei kommt es insbesondere auf eine ästhetische Abstimmung und einen funktionalen Zusammenhang der Einzelgegenstände an.
Wird allerdings durch die Auslegung nicht eindeutig klargestellt, ob Schutz für einen Einzelgegenstand oder ein Kombinationserzeugnis beansprucht wird, geht diese Unklarheit zu Lasten des Anmelders und führt zur Nichtigkeit des Designs.
Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Berufungsgerichts, welches das Design für nichtig erklärte, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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