BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 60/21
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil die Rechte eines Orthopäden hinsichtlich seines Profils auf dem Arztsuch- und Bewertungsportal www.jameda.de gestärkt, insofern es um die Gestaltung des Basiskontos und die Ungleichbehandlung gegenüber bezahlten Premium-Profilen geht.
Es wurde entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung seiner Daten in bestimmten Aspekten hat, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu seinen Gunsten ausfällt und die Verarbeitung seiner Daten insoweit rechtswidrig ist.
Der BGH argumentiert, dass die angegriffenen Portalgestaltungen – wie die eingeschränkten Darstellungsmöglichkeiten auf dem Basiskonto im Vergleich zu Premium-Konten – nicht dazu führen, dass die Interessen des Klägers am Unterbleiben der Datenverarbeitung überwiegen.
Darüber hinaus wurden keine Bedenken hinsichtlich anderer Anträge des Klägers anerkannt, die etwa Verweise auf seinem Profil oder die Einblendung von Werbung betrafen, da diese nicht als unangemessene Beeinträchtigung seiner Interessen gesehen werden.
Demnach bestätigt der BGH, dass der Betrieb des Portals und die damit verbundene Datenverarbeitung im berechtigten Interesse von jameda und den Portalnutzern liegt und dass die Grundrechtspositionen des Arztes nicht in einem Maße beeinträchtigt sind, dass ein generelles Verbot der Profilveröffentlichung ohne Zustimmung gerechtfertigt wäre.
Allerdings räumt das Gericht dem klagenden Arzt in bestimmter Hinsicht Rechte ein, die Nutzung seiner personenbezogenen Daten für bestimmte Gestaltungselemente des Portals zu unterlassen, die ihm gegenüber zahlenden Kunden eine Benachteiligung einbrachten.
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