AG Kerpen, Urteil vom 25.11.2010 – 102 C 108/10
Das Gericht hat die Klage eines Verkehrsunfallgeschädigten gegen ein Medienunternehmen, das ohne dessen Zustimmung eine Videoaufzeichnung des Unfalls im Internet veröffentlicht hatte, abgewiesen.
Der Kläger forderte Schmerzensgeld für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Das Gericht urteilte, dass keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegt, da dieser im Video nicht erkennbar war.
Zudem sei der Eingriff nicht schwerwiegend genug, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen.
Es wurde berücksichtigt, dass das Video nur kurz online war und der Inhalt der Website trotz fragwürdiger Qualität einen Informationswert bietet.
Das geringe Verschulden der Beklagten und die Möglichkeit alternativer Wiedergutmachung, wie eine Entschuldigung oder ergänzende Berichterstattung, wurden ebenfalls in Betracht gezogen.
Somit trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
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