Zu den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung – OLG Frankfurt am Main
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 8. Mai 2024 (Az. 16 U 33/23) behandelt die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung. Der Kläger, ein Profi-Fußballer, hatte gegen die Behauptung und Verbreitung mehrerer Angaben über sein Alter und seine Herkunft geklagt. Das OLG entschied, dass Verdachtsberichterstattung nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene vorher umfassend mit den wesentlichen Vorwürfen konfrontiert wurde. In diesem Fall war die Anhörung unzureichend, sodass der Kläger Anspruch auf Unterlassung hatte (Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen).
Was führt das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung aus? Wie lauten die Leitsätze des Urteils?
Ausführungen des OLG Frankfurt:
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat betont, dass vor einer Verdachtsberichterstattung der Betroffene mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe konfrontiert werden muss. Dies umfasst die Anknüpfungstatsachen und Argumente sowie wesentliche Indizien, auf die sich der Verdacht stützt. Ohne diese Anhörung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berichterstattung bei erfolgter Anhörung anders ausgefallen wäre.
Leitsätze des Urteils:
- Anhörungspflicht: Vor einer Verdachtsberichterstattung muss der Betroffene mit den wesentlichen Vorwürfen konfrontiert werden.
- Schutz des Persönlichkeitsrechts: Die Nichtberücksichtigung der Anhörung führt zur Unzulässigkeit der Berichterstattung, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.
- Abwägung der Rechte: Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungs- und Medienfreiheit des Berichterstatters muss sorgfältig erfolgen, wobei das Informationsinteresse nur bei ausreichender Anhörung Vorrang haben kann.
Weitere Details und spezifische Formulierungen sind in der vollständigen Urteilsbegründung enthalten, die beim OLG Frankfurt oder auf einschlägigen Rechtsportalen eingesehen werden kann (Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen).
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