20.000 EUR Lizenzgebühr fällig – Werben mit Prominenten-Bild
Die Leitsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.01.2021 (Az. I ZR 120/19) sind:
- Die unerlaubte Nutzung eines Bildes eines Prominenten als „Klickköder“ (Clickbaiting) für einen redaktionellen Beitrag, der keinen Bezug zu der abgebildeten Person hat, verletzt das Recht am eigenen Bild.
- Der Prominente hat Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr, hier in Höhe von 20.000 Euro, da die Entscheidung, in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke verwendet wird, ein wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist.
Diese Leitsätze schützen das Persönlichkeitsrecht Prominenter vor unautorisierter kommerzieller Nutzung ihrer Bilder (Legal Tribune Online) (OpinioIuris).
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.01.2021 (Az. I ZR 120/19) wie wird die Lizenzgebühr in Höhe von EUR 20.000,00 begründet?
Die Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 Euro wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21.01.2021 (Az. I ZR 120/19) begründet durch den „ganz überragenden Markt- und Werbewert“ und die „außergewöhnlich hohe Beliebtheit“ des Klägers Günther Jauch. Der BGH entschied, dass die unerlaubte Nutzung seines Bildes als Werbemittel ohne seine Zustimmung einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellt, weshalb ihm eine angemessene fiktive Lizenzgebühr zusteht
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