Zum Markenschutz des Goldtons des „Lindt-Goldhasen“

Zum Markenschutz des Goldtons des „Lindt-Goldhasen“

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Juli 2021 (Az. I ZR 139/20) betrifft den Markenschutz des Goldtons des „Lindt-Goldhasen“. Der BGH entschied, dass der Goldton der Verpackung des Schokoladenhasen der Firma Lindt & Sprüngli aufgrund seiner Verkehrsgeltung Markenschutz genießt.

Begründung der Lizenzgebühr

  1. Verkehrsgeltung: Der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ hat innerhalb der beteiligten Verkehrskreise eine hohe Bekanntheit erlangt. Eine Verkehrsbefragung ergab, dass 70% der Befragten diesen Goldton mit dem Unternehmen Lindt & Sprüngli in Verbindung bringen. Dieser Zuordnungsgrad übersteigt die erforderliche Schwelle von 50% deutlich, was für den Markenschutz ausreichend ist.
  2. Herkunftshinweis: Der BGH stellte fest, dass der Goldton als Herkunftshinweis auf die Produkte von Lindt & Sprüngli dient. Dies gilt unabhängig davon, ob der Goldton zusammen mit anderen Gestaltungselementen wie dem roten Halsband mit Glöckchen verwendet wird.
  3. Markenschutz durch Benutzung: Nach § 4 Nr. 2 MarkenG kann Markenschutz durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr entstehen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Diese Voraussetzung wurde im Fall des „Lindt-Goldhasen“ erfüllt.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass Farben, die durch intensive Nutzung und Bekanntheit Verkehrsgeltung erlangen, als Marke geschützt werden können. Diese Anerkennung dient dem Schutz der Investitionen und der Marke von Unternehmen gegen unlauteren Wettbewerb durch Nachahmungen​ (Dejure)​​ (Bundesgerichtshof)​.

Sachverhalt im Einzelnen:

Die Klägerinnen, Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, stellen hochwertige Schokolade her, darunter den bekannten „Lindt-Goldhasen“, der seit 1952 in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton in Deutschland angeboten wird. In den letzten 30 Jahren wurden mehr als 500 Millionen dieser Schokoladenhasen in Deutschland verkauft, und der „Lindt-Goldhase“ hat einen Marktanteil von über 40% im Jahr 2017. Eine Verkehrsbefragung ergab, dass 70% der Befragten den goldenen Farbton des „Lindt-Goldhasen“ mit dem Unternehmen Lindt & Sprüngli verbinden.

Die Beklagte, ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten, vertrieb in der Ostersaison 2018 einen Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie, was die Klägerinnen als Verletzung ihrer Benutzungsmarke ansahen. Die Klägerinnen forderten Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Prozessverlauf und Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Klage abgewiesen, da es der Ansicht war, die Klägerinnen seien nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des „Lindt-Goldhasen“. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Der BGH stellte fest, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat, und damit Markenschutz genießt.

Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Beklagte durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen die Benutzungsmarke der Klägerinnen verletzt hat​

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Juli 2021 (Az. I ZR 139/20) hat wichtige Auswirkungen auf zukünftige Fälle, die den Markenschutz von Farbmarken betreffen. Hier sind die wesentlichen Auswirkungen zusammengefasst:

Auswirkungen auf zukünftige Fälle

  1. Verkehrsgeltung von Farbmarken:
    • Das Urteil bestätigt, dass Farbmarken Markenschutz genießen können, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise eine hinreichende Bekanntheit erlangt haben. Unternehmen können sich daher auf diese Entscheidung berufen, um den Schutz ihrer Farbmarken zu verteidigen.
    • Eine Verkehrsgeltung ist gegeben, wenn mehr als 50% der befragten Verbraucher die Farbe mit dem jeweiligen Unternehmen oder Produkt in Verbindung bringen. Dies setzt jedoch eine sorgfältige Dokumentation und Nachweisführung durch Verkehrsbefragungen voraus.
  2. Schutzumfang von Farbmarken:
    • Der BGH stellte klar, dass die Nutzung einer Farbe in Kombination mit anderen markanten Gestaltungselementen (wie bei Lindt mit dem roten Halsband und dem Glöckchen) den Schutz der Farbe nicht schmälert. Dies stärkt den Schutzumfang von Farbmarken, auch wenn diese zusammen mit anderen Gestaltungselementen verwendet werden.
    • Diese Klarstellung ist besonders relevant für Unternehmen, die ihre Markenidentität durch die Kombination von Farben und spezifischen Designelementen aufbauen.
  3. Nachahmung durch Wettbewerber:
    • Das Urteil stellt eine wichtige Präzedenz für Fälle dar, in denen Wettbewerber ähnliche Farbkombinationen oder Designs verwenden. Unternehmen können nun effektiver gegen Nachahmungen vorgehen, indem sie nachweisen, dass ihre Farbmarken durch Verkehrsgeltung geschützt sind.
    • Das Urteil ermutigt Unternehmen dazu, ihre Markenfarben konsequent zu nutzen und ihre Bekanntheit zu fördern, um im Streitfall ausreichende Beweise für die Verkehrsgeltung vorlegen zu können.
  4. Rechtsdurchsetzung und Prävention:
    • Unternehmen, die Farbmarken verwenden, sollten regelmäßige Verkehrsbefragungen durchführen, um die Bekanntheit ihrer Farbmarken zu dokumentieren. Diese Daten können entscheidend sein, um im Falle einer Rechtsstreitigkeit den Markenschutz durch Verkehrsgeltung zu belegen.
    • Das Urteil könnte auch dazu führen, dass Wettbewerber vorsichtiger werden und verstärkt darauf achten, Farbmarken und andere markante Designelemente zu vermeiden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Zusammenfassung

Das Urteil stärkt den Markenschutz von Farbmarken erheblich und setzt einen klaren Präzedenzfall für zukünftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich. Unternehmen, die Farbmarken einsetzen, erhalten durch diese Entscheidung eine zusätzliche Rechtssicherheit und können ihre Markenrechte effektiver durchsetzen.

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