USM Haller – Rechtsstreit zum Thema urheberrechtlichen Schutzes

USM Haller – Rechtsstreit zum Thema urheberrechtlichen Schutzes

Der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Aktenzeichen I ZR 96/22 befasst sich mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzes für Werke der angewandten Kunst, insbesondere im Zusammenhang mit dem USM Haller Möbelbausystem.

Sachverhalt

Die Kläger, Hersteller des USM Haller Möbelbausystems, argumentieren, dass ihre Möbelstücke als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein sollten. Dies umfasst die Gestaltung und das Design der Möbel, die als Designklassiker gelten. Die Beklagten hatten ähnliche Möbelstücke hergestellt und vertrieben, was die Kläger als Verletzung ihres Urheberrechts ansehen.

Entscheidungsgründe und Auswirkungen

Der BGH hatte zu klären, ob die erforderliche Gestaltungshöhe für den urheberrechtlichen Schutz erreicht wird, was bedeutet, dass die Möbelstücke eine individuelle, künstlerische Prägung aufweisen müssen. Der BGH bestätigte, dass keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst gestellt werden als bei anderen Kunstformen. Somit kann auch bei Gebrauchsgegenständen ein urheberrechtlicher Schutz bestehen, wenn sie eine ausreichende schöpferische Höhe erreichen.​

Bedeutung für zukünftige Fälle

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen für den urheberrechtlichen Schutz von Designklassikern und angewandter Kunst:

  1. Schutz von Designklassikern: Unternehmen, die Designmöbel oder andere angewandte Kunst herstellen, können ihre Werke besser gegen Nachahmungen schützen.
  2. Gestaltungshöhe: Klare Kriterien für die Gestaltungshöhe erleichtern es, den urheberrechtlichen Schutz für Gebrauchsgegenstände durchzusetzen.
  3. Rechtsklarheit: Das Urteil schafft Klarheit darüber, dass die subjektive Sicht des Schöpfers nicht entscheidend ist, sondern die objektive Bewertung durch kunstverständige Kreise.

Dieses Urteil stärkt die Position von Designern und Herstellern von angewandter Kunst im Kampf gegen Plagiate und sichert den Schutz ihrer kreativen Leistungen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte in dem Regal ein urheberrechtlich geschütztes Werk gesehen und der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben (Urt. v. 14.07.2020, Az. 14c O 57/19). Zuletzt hatte das OLG Düsseldorf im Juni 2022 den urheberrechtlichen Anspruch abgelehnt, den hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus Wettbewerbsrecht aber zugesprochen (Urt. vom 02.06.2022, Az. 20 U 259/20). Fasse bitte die zwei Instanzen zusammen.

Zusammenfassung der Instanzen im Fall des USM Haller Möbelbausystems

1. Instanz: Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 14.07.2020, Az. 14c O 57/19)

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass das USM Haller Möbelbausystem ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst ist. Das Gericht sah die erforderliche Gestaltungshöhe als gegeben an und erkannte an, dass das Design der Möbel eine individuelle künstlerische Prägung aufweist, die über das rein Funktionale hinausgeht. Aufgrund dieser Einschätzung wurde der Klage der Kläger überwiegend stattgegeben. Dies bedeutete, dass die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb ähnlicher Möbelstücke das Urheberrecht der Kläger verletzten und ihnen daher Unterlassung und Schadensersatzansprüche zustanden.

2. Instanz: Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. vom 02.06.2022, Az. 20 U 259/20)

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kam zu einer anderen Bewertung und lehnte den urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Möbelbausystems ab. Das OLG argumentierte, dass die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht sei, um den urheberrechtlichen Schutz zu rechtfertigen. Jedoch erkannte das OLG einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht an. Das Gericht sah im Verhalten der Beklagten eine unlautere Nachahmung und sprach den Klägern einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu. Dies bedeutete, dass die Beklagten aufgrund des Wettbewerbsrechts nicht mehr berechtigt waren, die nachgeahmten Möbelstücke zu vertreiben, obwohl kein urheberrechtlicher Schutz anerkannt wurde.

Zusammenfassung

  • Landgericht Düsseldorf: Anerkennung des urheberrechtlichen Schutzes aufgrund der ausreichenden Gestaltungshöhe und individueller künstlerischer Prägung des Möbelbausystems. Die Klage wurde überwiegend stattgegeben.
  • Oberlandesgericht Düsseldorf: Ablehnung des urheberrechtlichen Schutzes, aber Zuerkennung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aufgrund unlauterer Nachahmung.

Die unterschiedlichen Bewertungen der Instanzen verdeutlichen die komplexe Abwägung bei der Beurteilung von Urheberrecht und Wettbewerbsrecht im Bereich des Designs und der angewandten Kunst.

Wird in diesem Zusammenhang der marke USM Haller ein schützenswertes design zugesprochen?

Zusammenfassung des Rechtsstreits vor dem BGH (Az. I ZR 96/22)

Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 14.07.2020, Az. 14c O 57/19)

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass das USM Haller Möbelbausystem als urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst anzusehen ist. Das Gericht sah die erforderliche Gestaltungshöhe als gegeben an und erkannte an, dass das Design der Möbel eine individuelle künstlerische Prägung aufweist, die über das rein Funktionale hinausgeht. Aufgrund dieser Einschätzung wurde der Klage der Kläger überwiegend stattgegeben. Dies bedeutete, dass die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb ähnlicher Möbelstücke das Urheberrecht der Kläger verletzten und ihnen daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustanden.

Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. vom 02.06.2022, Az. 20 U 259/20)

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kam zu einer anderen Bewertung und lehnte den urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Möbelbausystems ab. Das OLG argumentierte, dass die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht sei, um den urheberrechtlichen Schutz zu rechtfertigen. Jedoch erkannte das OLG einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht an. Das Gericht sah im Verhalten der Beklagten eine unlautere Nachahmung und sprach den Klägern einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu. Dies bedeutete, dass die Beklagten aufgrund des Wettbewerbsrechts nicht mehr berechtigt waren, die nachgeahmten Möbelstücke zu vertreiben, obwohl kein urheberrechtlicher Schutz anerkannt wurde.

Beurteilung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der BGH prüfte die Schutzfähigkeit des Designs des USM Haller Möbelbausystems weiter. Es wurde festgestellt, dass die Beurteilung einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG objektiv erfolgen muss. Dabei soll berücksichtigt werden, ob eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.

Weiteres Vorgehen

Der BGH legte Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor. Ziel ist es, eine klare Definition und Abgrenzung zu schaffen, ob das USM Haller Möbelbausystem urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Dies zeigt, dass die endgültige Entscheidung darüber, ob das Design des USM Haller Möbelbausystems urheberrechtlich geschützt ist, noch aussteht und von der Auslegung des EuGH abhängt.

Bedeutung für zukünftige Fälle

Dieses Verfahren zeigt die Komplexität des urheberrechtlichen Schutzes für Werke der angewandten Kunst und wird voraussichtlich Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben. Es betont die Notwendigkeit klarer Kriterien für die Gestaltungshöhe und den Schutz von Designklassikern im Urheberrecht.

Wie hat das Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 14.07.2020, Az. 14c O 57/19) in seiner Entscheidung das Vorliegen eines urheberrechtliches Werk der marke USM Haller begründet?

Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2020 (Az. 14c O 57/19) das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werks der Marke USM Haller folgendermaßen begründet:

Begründung des Landgerichts Düsseldorf

  1. Gestaltungshöhe:
    • Das Gericht stellte fest, dass das USM Haller Möbelbausystem eine ausreichende Gestaltungshöhe aufweist, die erforderlich ist, um als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt zu werden. Es wurde betont, dass die Gestaltung der Möbel über das rein Funktionale hinausgeht und eine individuelle künstlerische Prägung besitzt.
  2. Ästhetischer Gehalt:
    • Der ästhetische Gehalt der Möbel wurde als hinreichend hoch bewertet, sodass von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Das Design des USM Haller Möbelbausystems wird nicht nur als praktisch und funktional angesehen, sondern auch als ästhetisch ansprechend und einzigartig.
  3. Persönliche geistige Schöpfung:
    • Das Gericht erkannte, dass das Design des USM Haller Möbelbausystems eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, die durch das Urheberrecht geschützt ist. Diese Schöpfung ist das Ergebnis einer individuellen kreativen Tätigkeit und unterscheidet sich deutlich von herkömmlichen, rein funktionalen Möbelstücken.
  4. Bekanntheit und Marktpräsenz:
    • Die Bekanntheit und die weite Verbreitung des USM Haller Möbelbausystems wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Möbelstücke haben sich als Designklassiker etabliert und sind in der Öffentlichkeit als solche anerkannt. Dies stärkt die Argumentation, dass das Design eine gewisse Einzigartigkeit und Unverwechselbarkeit aufweist.

Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung, das USM Haller Möbelbausystem als urheberrechtlich geschütztes Werk anzuerkennen, durch die Feststellung einer ausreichenden Gestaltungshöhe, eines hohen ästhetischen Gehalts und der persönlichen geistigen Schöpfung des Designs. Diese Kriterien erfüllten nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des Urheberrechts, um dem Möbelbausystem Schutz zu gewähren.

Wie hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. vom 02.06.2022, Az. 20 U 259/20) in seiner Entscheidung das urheberrechtlich geschützte Werk abgelehnt?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 02.06.2022 (Az. 20 U 259/20) den urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Möbelbausystems abgelehnt. Hier sind die wesentlichen Punkte der Begründung:

Begründung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

  1. Nicht Erreichen der Gestaltungshöhe:
    • Das OLG Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass das USM Haller Möbelbausystem nicht die erforderliche Gestaltungshöhe aufweist, um als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt zu werden. Das Gericht argumentierte, dass die gestalterischen Merkmale des Möbelbausystems nicht über das hinausgehen, was durch die funktionalen und technischen Anforderungen bestimmt ist.
  2. Fehlende individuelle künstlerische Prägung:
    • Das Gericht stellte fest, dass dem Design des Möbelbausystems die individuelle künstlerische Prägung fehlt, die notwendig wäre, um als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt zu sein. Die Gestaltung des Systems wurde als zu stark von praktischen Überlegungen beeinflusst betrachtet.
  3. Abwägung von Funktionalität und Ästhetik:
    • Das OLG betonte, dass bei der Beurteilung von Werken der angewandten Kunst die Funktionalität und der ästhetische Gehalt in ein angemessenes Verhältnis gesetzt werden müssen. Im Fall des USM Haller Möbelbausystems überwogen nach Ansicht des Gerichts die funktionalen Aspekte, wodurch die ästhetischen Merkmale nicht die notwendige schöpferische Höhe erreichten.
  4. Unterschied zur freien Kunst:
    • Das OLG hob hervor, dass Werke der angewandten Kunst zwar ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen können, dass jedoch höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe gestellt werden, als dies bei Werken der freien Kunst der Fall ist. Im konkreten Fall wurde diese Schwelle nicht überschritten.

Wettbewerbsrechtlicher Anspruch

Obwohl das OLG Düsseldorf den urheberrechtlichen Schutz ablehnte, erkannte es einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch an. Das Verhalten der Beklagten wurde als unlautere Nachahmung gewertet, was zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führte. Die Beklagten durften die nachgeahmten Möbelstücke nicht weiter vertreiben.

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte den urheberrechtlichen Schutz des USM Haller Möbelbausystems mit der Begründung ab, dass das Design nicht die erforderliche Gestaltungshöhe und individuelle künstlerische Prägung aufweist. Die Gestaltung wurde als zu funktional und technisch bedingt eingestuft, um als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt zu sein.

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