OLG Dresden, Beschluss vom 23.04.2024 – 4 W 213/24
Der Antragsteller möchte mittels einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Antragsgegnerin bestimmte Äußerungen, die Rachepläne und körperliche Übergriffe gegen sie thematisieren, unterlässt.
Die Antragsgegnerin hat diese Behauptungen in einem TikTok-Livestream geäußert, ohne den Antragsteller namentlich zu nennen, doch durch Kontext und frühere Äußerungen ist eine Identifikation für einen bestimmten Zuhörerkreis möglich.
Ein zuvor am Landgericht Chemnitz geschlossener Vergleich verbietet der Antragsgegnerin bereits jegliche Äußerungen über den Antragsteller sowohl in öffentlichen Livestreams als auch generell, wofür im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe festgelegt wurde.
Das Landgericht Chemnitz wies den Antrag auf die einstweilige Verfügung mit der Begründung zurück, dass die Äußerungen keine erhebliche Persönlichkeitsverletzung darstellen.
Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, die jedoch abgelehnt wurde, da er bereits durch den Prozessvergleich einen Vollstreckungstitel besitzt, der die beantragte Unterlassung umfasst.
Die Äußerungen der Antragsgegnerin werden trotz ihrer Verworrenheit als ernsthafte Beschuldigungen gesehen, die den Antragsteller schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen.
Dennoch ist ein weiteres gerichtliches Vorgehen laut Gericht nicht erforderlich, da der Antragsteller aus dem bereits bestehenden Vergleich vollstrecken kann.
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