BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 489/19

BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 489/19

Der Betreiber des Ärztebewertungsportals jameda.de darf Ärzte, die nicht zahlen, und solche, die für erweiterte Profiloptionen bezahlen, unterschiedlich behandeln.

Dies entschied der BGH, indem er die Revision eines Zahnarztes abwies, der die vollständige Löschung seiner Daten und Unterlassung der Profilveröffentlichung in bestimmten Konstellationen begehrte.

Grundsätzlich sei wichtig, welche Vorteile zahlenden Ärzten eingeräumt werden und ob eine Ungleichbehandlung deren Interessen gegenüber den Interessen nichtzahlender Ärzte und Nutzer unverhältnismäßig bevorzugt.

Der Portalbetrieb fällt unter die Meinungs- und Medienfreiheit, solange der Betreiber seine Rolle als neutraler Informationsmittler wahrt. Ein „Medienprivileg“ für die Datenverarbeitung in diesem Kontext existiert laut Urteil nicht, da die Plattform nicht hinreichend journalistisch-redaktionell tätig ist.

Die differenzierte Betrachtung verschiedener angebotener Nutzungsoptionen zeigte keine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des klagenden Arztes, was die Entscheidung des OLG Köln bestätigte, die Klage teils abzuweisen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Portalbetriebs unterliegt einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten gemäß Datenschutz-Grundverordnung.

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