BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19
Das Bundesgerichtsurteil befasst sich mit der Thematik einer von der Zeitung „Main-Post“ abgedruckten Gegendarstellung und der dazugehörigen redaktionellen Anmerkung, die von der Zeitung als Reaktion auf die Forderung des Klägers hinzugefügt wurde.
Der Kläger, tätig im Künstlermanagement und vertretend für J.E., argumentierte, dass diese redaktionelle Anmerkung den Eindruck erwecke, die Gegendarstellung sei unwahr, was eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstelle.
Während das Landgericht Hamburg der Zeitung Recht gab und die Klage abwies, gab das Hanseatische Oberlandesgericht dem Kläger Recht. Auf Revision hin hob das Bundesgericht das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück.
Es entschied, dass der Kläger bezüglich der Veröffentlichung in der Printausgabe keinen Unterlassungsanspruch hat, weil keine Wiederholungsgefahr für das beanstandete Verhalten besteht.
Für die Online-Version wurde keine endgültige Entscheidung gefällt, sondern eine erneute Prüfung angeregt, um festzustellen, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt.
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