OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2009 – 14 U 156/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil hinsichtlich der Gegendarstellung wurde überwiegend zurückgewiesen, wobei die Gegendarstellung unter Punkt c) entfällt und zwei Buchstaben geändert werden.
Kläger trägt 1/10 und die Beklagte 9/10 der Kosten. Der Streitwert beträgt 20.000 EUR.
Der Kläger, ein durch eine Fernsehserie bekannt gewordener Schauspieler, setzte sich gegen Behauptungen in einem Artikel zur Wehr. Das Gericht bestätigte, dass Mitteilungen über Freundschaftsverhältnisse Tatsachenbehauptungen sind und somit Gegendarstellungen möglich machen.
Weiter wurde klargestellt, dass der Umfang der Gegendarstellung sich ohne die Erstmitteilung bemisst und im Heftinneren abgedruckte Gegendarstellungen mehr Raum einnehmen dürfen als auf der Titelseite.
Eine Beschränkung auf 150 % des Umfangs der Erstmitteilung gilt nicht für das Heftinnere.
Gegendarstellungen, die sich gegen Zitate Dritter wenden, müssen klarstellen, dass sie nicht eigene Behauptungen der Redaktion sind.
Einzelne unzulässige Teile einer Gegendarstellung können gestrichen werden, wenn der Antragsteller dies erlaubt.
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