OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2020 – 11 W 8/20
Bei einer Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines Fotos auf einer kommerziellen Website ohne Erlaubnis des Fotografen, setzte das Landgericht Frankfurt am Main den Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren nach Beschwerde des Anspruchsgegners von anfangs 6.700 € auf 4.000 € herab.
Grundlage für die Bewertung sind das wirtschaftliche Interesse des Fotografen an der Unterlassung weiterer Verletzungen und der Wert des Schutzrechts.
Üblicherweise liegt der Streitwert in der Hauptsache bei Bildrechtsverletzungen durch Gewerbetreibende zwischen 5.000 € und 7.000 €, kann jedoch bei hohem ökonomischen Wert des Bildes oder bei besonders umfangreicher gewerblicher Nutzung höher angesetzt werden.
In diesem speziellen Fall wurden keine Gründe für eine höhere Bewertung als 4.000 € im Eilverfahren gefunden, da das Foto nicht nachbearbeitet wurde und weder einen hohen ökonomischen Wert besitzt noch Anzeichen für eine umfangreiche kommerzielle Nutzung vorliegen.
Die Entscheidung über die Kostentragung erfolgte nach § 68 Abs. 3 GKG, eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Hinterlassen Sie einen Kommentar: