LG Köln, Urteil vom 27.05.2021 – 14 O 285/19

LG Köln, Urteil vom 27.05.2021 – 14 O 285/19

Die Entscheidung behandelt verschiedene Aspekte urheberrechtlicher Klagen, einschließlich der Auslegung einer Nutzungsrechteklausel, die Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes bei der Nutzung von Lichtbildern, und die Handhabung von Auskunftsansprüchen und unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen.

Im konkreten Fall wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilt, ein Teil der Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin wurde zur Unterlassung und Zahlung aufgrund einer Widerklage verurteilt.

Wesentlich war hierbei die Bewertung, dass gewisse Fotografien als Lichtbildwerke Schutz genießen, unabhängig von ihrer künstlerischen Qualität.

Die Übertragung von Nutzungsrechten ohne erneute Zustimmung des Urhebers wurde ebenso adressiert, wie die Berechnung des Schadens bei Fehlen einer Lizenzierungspraxis.

Zudem wurde die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung wegen bereits erfolgter Rechteübertragung kritisiert.

Der Auskunftsanspruch wurde als erfüllt angesehen, nachdem die Beklagte konsistente Informationen lieferte.

Wichtig ist auch der Hinweis, dass eine Abmahnung wegen fehlender Aktivlegitimation als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gesehen werden kann, was zu einem Unterlassungsanspruch und Schadenersatz führen kann.

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