LG Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014 – 2 O 162/13

LG Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014 – 2 O 162/13

Der Betreiber der Internet-Suchmaschine „Google“ wurde verurteilt, Links zu Artikeln auf der Website „linksunten.indymedia.org“ zu entfernen, die das Persönlichkeitsrecht zweier Kläger verletzten, indem sie diese in unzutreffender Weise als Rassisten darstellten. Trotz wiederholter Aufforderungen und Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte unterließ es Google, die Links dauerhaft zu entfernen. Das Gericht entschied, dass Google als Störer haftet und den Klägern potentiellen Schaden, der aus der Anzeige der Links entstanden ist und noch entstehen wird, ersetzen muss. Zusätzlich wurde Google zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Die Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers ergibt sich daraus, dass dieser durch die Sortierung und Anzeige von Suchergebnissen eigene Informationen bereitstellt.

Die Entscheidung basiert auf der Auslegung des Unionsrechts und nationaler Bestimmungen zur Störerhaftung sowie auf der Rechtsprechung des EuGH bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Suchmaschinenbetreiber.

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