LG Köln, Urteil vom 01.07.2021 – 14 O 15/20
Das Landgericht Köln entschied, dass der Fotograf des streitigen Lichtbildes des Gebäudes „A“, das für die C AG gebaut wurde, Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos durch das beklagte Architektenbüro, sowie Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € und Verzugszinsen hat.
Die Beklagte nutzte das Bild auf ihrer Website ohne Zustimmung des Klägers, welcher die Nutzungsrechte zuvor der C AG übertragen hatte, jedoch ohne Recht zur Unterlizensierung.
Der Kläger war legitimiert, da das Fotografieren eines urheberrechtlich geschützten Motivs dem Urheberrechtsschutz des Fotos nicht entgegensteht.
Die Schadenshöhe wurde unter Berücksichtigung der MFM-Tarife und einer maßvollen Erhöhung wegen spezieller Umstände des Einzelfalls geschätzt.
Einen gegen den Kläger gerichteten Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung konnte das Architektenbüro nicht überzeugend darlegen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung wurden der Beklagten auferlegt.
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