LG Mannheim, Urteil vom 29.02.2008 – 7 O 240/07
Die Klage eines bekannten Autors von Gesellschaftsspielen gegen ein Verlagshaus über die Verletzung von Urheberrechten an den Spielideen, -regeln und -Konzeptionen von 16 Würfelspielen wurde abgewiesen.
Der Kläger argumentierte, dass die Veröffentlichungen der Beklagten ohne seine Zustimmung urheberrechtlich geschützte Werke verletzen würden, da sie inhaltlich und teilweise sprachlich seinen eigenen Veröffentlichungen entsprechen.
Die Beklagte entgegnete, dass die Werke des Klägers nicht schutzfähig seien, da Spielideen als solche keinen Urheberrechtsschutz genießen und die Darstellung der Spielregeln lediglich als Gebrauchstexte zu bewerten sind.
Zudem wären die in der angegriffenen Publikation enthaltenen Spielbeschreibungen als freie Benutzungen anzusehen, die eigenständig vom Autor des Verlags erstellt wurden.
Das Gericht stellte fest, dass Spielideen und -regeln als solche keinen Urheberrechtsschutz genießen, und dass die in Frage stehenden Spielbeschreibungen in der angegriffenen Publikation als freie Benutzung gelten, die sich in ihrer Art der Darstellung hinreichend vom Kläger unterscheidet.
Auch wurde festgestellt, dass die vom Kläger beanspruchten Spielenamen und die übernommenen Grafiken keinen urheberrechtlich schutzfähigen Werken entsprechen.
Titelschutzrechte oder ein ergänzender Leistungsschutz nach Wettbewerbsrecht wurden ebenfalls verneint. Die Klage wurde somit in allen Punkten abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
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