Nutzung fremder Marke zulässig(OLG Braunschweig, Urt. v. 09.02.2023, Az.: 2 U 1/22).

Nutzung fremder Marke zulässig(OLG Braunschweig, Urt. v. 09.02.2023, Az.: 2 U 1/22).

Das OLG Braunschweig entschied, dass die Nutzung der Wortmarke „smava“ durch ein anderes Unternehmen beim Keyword-Advertising keine Markenrechtsverletzung darstellt.

Der Gerichtsbeschluss vom 09.02.2023 (Az.: 2 U 1/22) begründet dies damit, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer erkennen kann, welche Anzeige vom Markeninhaber stammt und welche von einem anderen Unternehmen.

Da die Unterscheidung zwischen den Anzeigen deutlich möglich ist und die Hauptfunktion der Marke, den Verbraucher über die Herkunft der Dienstleistung zu informieren, nicht beeinträchtigt wird, liegt keine unzulässige Markennutzung vor.

Daraus folgt, dass weder eine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens noch unlauterer Wettbewerb durch die Nutzung der Marke „smava“ als Keyword festgestellt werden kann.

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