Ehrverletzende Äußerungen auf Twitter – Ansprüche gegen den Plattformbetreiber
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 14. Dezember 2022 unter dem Aktenzeichen 2-03 O 325/22 ein Urteil gefällt, das sich mit diffamierenden Kommentaren auf Twitter befasst.
In diesen Kommentaren wurde wahrheitswidrig behauptet, dass der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg pädophil sei, einen Seitensprung begangen habe und in antisemitische Skandale verwickelt sei.
Das Gericht entschied, dass Twitter nicht nur die spezifischen diffamierenden Tweets, sondern auch sinngemäße Veröffentlichungen mit demselben diffamierenden Kern entfernen muss. Dies bedeutet, dass auch leicht abgewandelte Aussagen, die inhaltlich identisch sind, gelöscht werden müssen.
Des Weiteren wurde entschieden, dass Informationen über die Aufnahme des Antisemitismusbeauftragten in die jährlich vom Simon-Wiesenthal-Zentrum in Los Angeles veröffentlichte Liste der größten Antisemiten zulässig sind. Der Antisemitismusbeauftragte müsse sich im öffentlichen Meinungskampf gegen solche Behauptungen zur Wehr setzen.
Wie begründet das Landgericht seine Entscheidung?
Das Landgericht Frankfurt am Main hat seine Entscheidung, Twitter zur Löschung diffamierender Tweets zu verpflichten, wie folgt begründet:
- Rechtswidrigkeit der Äußerungen: Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte fest, dass die behaupteten Tatsachen, wie die Nähe zur Pädophilie oder Beteiligung an antisemitischen Skandalen, ehrverletzend und unwahr sind. Solche diffamierenden Behauptungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
- Gleichwertigkeit der Äußerungen: Das Gericht betonte, dass das Unterlassungsgebot nicht nur für wortgleiche Wiederholungen gilt, sondern auch für sinngemäße Wiederholungen. Dies bedeutet, dass auch Abwandlungen der diffamierenden Aussagen, die denselben Kern haben, zu löschen sind. Entscheidend ist, ob die charakteristische Verletzungsform in der Abwandlung zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist (Kostenlose Urteile) (Mueller Legal) (LHR Rechtsanwälte Köln).
- Keine allgemeine Prüfpflicht: Das Gericht stellte klar, dass Twitter keine allgemeine Prüfpflicht für alle Inhalte hat. Die Prüfpflicht besteht nur in Bezug auf konkret beanstandete Inhalte. Twitter muss daher nur prüfen, ob eine gemeldete Äußerung oder eine sinngemäße Wiederholung eine Rechtsverletzung darstellt, die zu einer Löschung führt (LHR Rechtsanwälte Köln).
- Öffentliche Berichterstattung: In Bezug auf die Aufnahme des Antisemitismusbeauftragten in die Liste der größten Antisemiten des Simon-Wiesenthal-Zentrums entschied das Gericht, dass diese Information im öffentlichen Interesse liegt. Unabhängig von der Rechtfertigung der Aufnahme in die Liste darf darüber berichtet werden, und der Betroffene muss sich im öffentlichen Meinungskampf dagegen zur Wehr setzen.
Die Leitsätze des Urteils
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 14. Dezember 2022 im Fall 2-03 O 325/22 entschieden, dass Twitter nicht nur spezifisch diffamierende Tweets, sondern auch sinngemäße Äußerungen mit identischem diffamierendem Kern entfernen muss. Diese Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die beanstandeten Äußerungen unwahr und ehrverletzend sind, was eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.
Leitsätze des Urteils:
- Gleichwertigkeit der Äußerungen: Das Unterlassungsgebot erstreckt sich nicht nur auf wortgleiche Wiederholungen, sondern auch auf sinngemäße Wiederholungen, die den gleichen diffamierenden Kern beinhalten. Auch leicht abgewandelte Aussagen, die im Kern identisch sind, müssen entfernt werden.
- Keine allgemeine Prüfpflicht: Twitter ist nicht verpflichtet, alle Inhalte generell zu überprüfen. Die Prüfpflicht besteht nur bei konkret beanstandeten Inhalten. Bei einer gemeldeten Persönlichkeitsrechtsverletzung muss Twitter prüfen, ob auch Abwandlungen der Äußerung, die denselben diffamierenden Charakter aufweisen, zu löschen sind.
- Berichterstattung über Aufnahme in Liste der größten Antisemiten: Das Gericht entschied, dass die Berichterstattung über die Aufnahme des Antisemitismusbeauftragten in die Liste der größten Antisemiten des Simon-Wiesenthal-Zentrums zulässig ist, unabhängig davon, ob diese Aufnahme gerechtfertigt ist. Der Betroffene muss sich im öffentlichen Meinungskampf dagegen zur Wehr setzen.
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