Presseberichtserstattung im Fokus der Rechtsprechung
OLG Hamburg Beschl. v. 26.03.2024, Az. 7 W 34/23 zusammen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 26. März 2024 (Az. 7 W 34/23) betrifft den Rechtsstreit um den Correctiv-Bericht „Geheimplan gegen Deutschland“. Ulrich Vosgerau und andere hatten gegen die Darstellung in dem Artikel geklagt, da sie persönliche Aussagen als falsch oder irreführend empfanden. Das OLG wies die sofortige Beschwerde von Vosgerau weitgehend zurück. Es entschied, dass die Pressefreiheit grundsätzlich erlaubt, Berichte zusammenzufassen, solange keine sinnentstellende Darstellung erfolgt. Vosgerau konnte nicht nachweisen, dass seine Aussagen falsch oder verzerrt wiedergegeben wurden.
Was sind die Leitsätze des Beschlusses?
Die Leitsätze des Beschlusses des OLG Hamburg (Az. 7 W 34/23) sind:
- Pressefreiheit erlaubt es grundsätzlich, Berichte zusammenzufassen und bestimmte Informationen auszuwählen, sofern dadurch keine sinnentstellende Darstellung erfolgt.
- Eine unvollständige Berichterstattung verstößt nur dann gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, wenn beim Leser ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit entsteht.
- Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass seine Aussagen im Bericht falsch oder verzerrt wiedergegeben wurden.
Wie begründet das OLG Hamburg seine Entscheidung?
Das OLG Hamburg begründete seine Entscheidung damit, dass die Pressefreiheit grundsätzlich erlaubt, Berichte zusammenzufassen und dabei bestimmte Informationen auszuwählen. Die journalistische Sorgfaltspflicht wird nur dann verletzt, wenn eine sinnentstellende oder verzerrte Darstellung erfolgt. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass Correctiv die Aussagen von Ulrich Vosgerau nicht sinnentstellend wiedergegeben hatte. Auch sah das OLG keine Verpflichtung, jede Detailinformation vollständig wiederzugeben, insbesondere wenn dies zu einer „überschießenden“ Antwort führen würde.
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