Was versteht man eigentlich unter dem Begriff „Design“?
Im rechtlichen Kontext bezieht sich der Begriff „Design“ auf die ästhetischen Aspekte eines Produkts oder einer Erzeugnisgestaltung, die durch ihre Erscheinung und Formgebung gekennzeichnet sind. Dies umfasst insbesondere Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur und Materialien des Produkts selbst oder seiner Verzierung.
Designs können auf verschiedenen Gegenständen angewendet werden, einschließlich Konsumgütern, Mode, Möbel, technischen Geräten und vielem mehr.
Rechtlich wird das Design durch Designrechte geschützt, die in vielen Ländern als Geschmacksmuster bezeichnet werden. Ein Geschmacksmusterrecht gewährt dem Inhaber das exklusive Recht, das Design zu verwenden und andere daran zu hindern, ohne Genehmigung ein identisches oder ähnliches Design zu verwenden.
In Deutschland ist das Geschmacksmusterrecht im Designgesetz (DesignG) geregelt. In der Europäischen Union gibt es das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das durch die Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geschützt wird.
Wichtige Aspekte des Designschutzes sind:
- Neuheit: Das Design muss neu sein, das heißt, es darf kein identisches Design öffentlich zugänglich gemacht worden sein, bevor das Geschmacksmuster angemeldet wurde.
- Eigenart: Das Design muss Eigenart aufweisen, was bedeutet, dass der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, sich von dem anderer bereits bekannter Designs unterscheidet.
Ein eingetragenes Design gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht, das Design zu nutzen, und die Möglichkeit, rechtlich gegen Verletzungen vorzugehen. Der Schutz kann für eine Dauer von bis zu 25 Jahren (jeweils in fünfjährigen Intervallen verlängerbar) gewährt werden.
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